Allgemeine Geschäftsbedingungen

der September Markenführung GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich und für alle Verträge über Design- und Programmierleistungen zwischen der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende und von den hier aufgeführten abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten Bedingungen gelten selbst dann, wenn die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von hier abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Werkvertrag und Lizenzrechte

2.1 Jeder von der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH angenommene Designerauftrag stellt ein gemischtes Vertragsverhältnis dar, bestehend aus Werk- und Lizenzvertrag. Der Werkvertrag verpflichtet die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH, das vom Auftraggeber bestellte Werk herzustellen, der Lizenzvertrag regelt die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte daran. Unter Werke werden sämtliche denkbaren Designschöpfungen, insbesondere Fotodesign, Illustrationen, Kommunikationsdesign, Messe- und Ausstellungsdesign, Produktdesign und Textdesign verstanden.

2.2 Neben dem Werk unterliegen alle Entwürfe und Reinzeichnungen dem Urheberrechtsgesetz. Entwürfe sind alle Ergebnisse des kreativen Gestaltungs- und Findungsprozesses. Reinzeichnungen sind reproduktionsfähige Vorlagen des Werkes (Design). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben seien sollten.

2.3 Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen, gleich in welchem Medienformat, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH nicht verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für die Designleistungen AGD/SDSt (jeweils in der zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Fassung) üblichen Vergütung als vereinbart. Der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens erhalten. Einen Anspruch auf den Erhalt offener Daten hat der Auftraggeber grundsätzlich nicht.

2.4 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig. Die Herausgabe von sogenannten „offenen Dateien“ ist somit ausdrücklich kein Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Herausgabe besteht nicht.

2.5 Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein befristetes, nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht in Unterlizenz zu vergebendes und national geltendes Recht auf Reproduktion der in Auftrag gegebenen Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen, und zwar in üblicher Anzahl und in den dem Vertragszweck dienenden Medienformat, erteilt.

2.6 Diese Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.7 Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungen und Veröffentlichungen über das Design als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Dienstleistungen AGD/SDSt üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen. Der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens erhalten.

2.8 Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH darf den Namen und das Logo des Auftraggebers in eine Referenzliste aufnehmen und veröffentlichen.

2.9 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und keine Honorarminderung.

2.10 An Werken, Entwürfen und Reinzeichnungen werden keine Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten

3.1 Im Rahmen der Leistungserbringung ist die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH auf Mitwirkungsleistungen sowie die Beistellung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH mit Mitwirkungs- und Beistellungspflichten unentgeltlich zu unterstützen. Zu den Mitwirkungsleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, gehören insbesondere zu stellende Materialien, Unterlagen, Drucksachen und Datenträger, die frei Haus anzuliefern sind. Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ist nicht verpflichtet, die angegebenen Stückzahlen von Materialien und Drucksachen, die der Auftraggeber stellt, zu überprüfen. Der Auftraggeber allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

3.2 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von Rechten Dritter sein, zumindest soweit darüber verfügt wird. Andernfalls ersetzt der Auftraggeber die aus der Benutzung fehlerhafter Datenträger entstandenen Schäden und/oder stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung für die Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen AGD/SDSt (jeweils in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.2 Werden Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

4.3 Verzögert sich die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei einem Verschulden des Auftraggebers kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen AGD/SDSt (jeweils in der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen, sofern mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH entsprechende Vollmachten zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge für Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben, sofern mit dem Auftraggeber vereinbart.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

6. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Gestaltungsfreiheit

6.1 Sollte die Partei nichts anderes vereinbart haben, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug sofort zahlbar.

6.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

6.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Vertrages besteht Gestaltungsfreiheit für die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH.

6.4 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages, 1/3 nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung des Werkes.

6.5 Bei Zahlungsverzug kann die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro anno verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

6.6 Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ausdrücklich anerkannt sind.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH 3 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8.Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.3 Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulassung der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet.

8.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, sofern die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH kein Auswahlverschulden trifft. Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.5 Sofern die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.6 Der Auftraggeber stellt die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8.7 Mit Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

8.8 Für Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit des Werks sowie für die Neuigkeit des Produktes haftet die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH nicht. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8.9 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, juristisch prüfen zu lassen, ob die von der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH gelieferten Materialien, Bilder, Texte, Inhalte und Gestaltung den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genügen sowie für den beabsichtigten Zweck uneingeschränkt geeignet sind. Eine juristische Prüfung, auch bei der Entwicklung von Logos, Namen, Claims, Visual Keys und sonstigen Markenzeichen ist nicht, wenn nicht gesondert vereinbart, Bestandteil der Leistungen der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung vorstehender Verpflichtung und stellt die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH von allen aus der Nichteinhaltung erwachsenen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei.

8.10 Für die Vernichtung von Daten haftet die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH im Falle von grober Fahrlässigkeit, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH beschränkt sich für diesen Fall auf den Wiederherstellungsaufwand.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Gemeinsamer Erfüllungsort ist Dresden.

9.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall soll der Vertrag mit einer Regelung durchgeführt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken im Vertrag, die durch solche Bestimmungen zu ersetzen sind, welche die Parteien verständiger Weise unter Berücksichtigung der Absichten und Ziele dieses Vertrages geschlossen hätten, wenn ihnen die Lücke im Vertrag aufgefallen wäre.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.4 Gerichtsstand ist der Sitz der SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die SEPTEMBER MARKENFÜHRUNG GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Fassung vom: 01. Januar 2024

Sroll

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